Rechtsprechung
LSG Bayern, 10.03.2009 - L 7 AS 174/08 NZB |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Absenkung der Leistung wegen Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, Bestimmtheit des Absenkungsbescheids
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 08.04.2008 - S 15 AS 470/07
- LSG Bayern, 10.03.2009 - L 7 AS 174/08 NZB
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R
Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides - …
Auszug aus LSG Bayern, 10.03.2009 - L 7 AS 174/08
Auch weiche das Urteil des SG von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.07.2006, Az.: B 7a AL 24/05 R ab, worin entschieden worden sei, dass die genaue Höhe der Leistung bei der Absenkung anzugeben sei.Eine Divergenz zu der von der Klägerseite angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.07.2007, Az.: B 7a AL 24/05 R ist nicht ersichtlich.
- BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren …
Auszug aus LSG Bayern, 10.03.2009 - L 7 AS 174/08
Dies gilt erst recht, seitdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 60/07 R für den Bereich des SGB II entschieden hat, dass bei einer Absenkung der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten ist; für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache ist diese nach Einlegung der Beschwerde ergangene Entscheidung des BSG mit heranzuziehen, da über die Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Sach- und Rechtsstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden ist.